Satzung Comicmuseum e.V.

Satzung

 des

gemeinnützigen Vereins Comicmuseum

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Comicmuseum Erlangen
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Erlangen.

§2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
     
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Aufbau und Betrieb eines Comicmuseums sowie die Bereitstellung und Einwerbung von Mitteln wie
    1. Räume und Ausstattung derselben mit den notwendigen Einrichtungen für die Erfüllung der besonderen Aufgaben eines Museums;
    2. Betriebsführung sowie Unterstützung des Regelbetriebes des Museums;
    3. Aufbau und Verwaltung einer Sammlung mit Objekten, die für die  Comickultur relevant sind wie z.B. Originalzeichnungen, Publikationen jeglichen Formates (Druck, elektronische Formate, Film, Musik), Fanart, Merchandising;
    4. Restaurierung von Objekten;
    5. Durchführung von Ausstellungen und Workshops, die dem Bildungsauftrag des Comicmuseums dienen;
    6. Kunst- und kulturwissenschaftliche Forschungsaufgaben;
    7. Herausgabe von Schriften und Publikationen des Museums;

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein kann für seine Zwecke mit anderen Vereinigungen und Institutionen zusammenarbeiten.

§3 Geschäftsjahr

  1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter orientieren.
  8. Der Vorstand kann beitragsfreie Ehren- und Funktionsmitgliedschaften vorschlagen, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
  9. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist, erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.

§5 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand (erweiterte Vorstand) setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister und kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung durch weitere Gesamtvorstandsmitglieder ergänzt werden.
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln..
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  • Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe der Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl; das zugewählte Mitglied bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Aufwendungen können erstattet werden.
  • Durch den Vorstand können nach § 26 BGB besondere Vertreter bestellt werden, denen auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses bestimmte Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung zugewiesen werden. Die besonderen Vertreter haben keine Organfunktion im Verein und handeln als Arbeitnehmer auf Grundlage eines Arbeitsvertrages mit dem Verein. Die Vertretung des Vereins im Rechtsgeschäftsverkehr ist grundsätzlich dem Vorstand vorbehalten. Der Vorstand kann den besonderen Vertretern jedoch Prokura jeweils pro Rechtsgeschäft erteilen.
  • Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt das Votum des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder schriftlich gestimmt hat.
  • Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben

§6 Vereinsvermögen

  1. Zur Erfüllung des Zwecks des Vereins bildet dieser ein Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen wird aus den dem Verein zufließenden Mitglieds- und Förderbeiträgen (Spenden) und Sachwerten gebildet. Zu den Sachwerten zählen insbesondere auch die immobilen Vermögenswerte, die dem Verein aus der Errichtung/Erweiterung des Comicmuseums zuwachsen. Die Mitglieds- und Förderbeiträge sind jeweils zeitnah für die Zwecke des Vereins einzusetzen.
  2. Sachwerte, die dem Verein zuwachsen oder ihm durch Schenkungen zugeführt werden, sind zu bewerten. Sie werden Bestandteil des Vereinsvermögens.
  3. Die dem Verein zugeführten oder von ihm erwirtschafteten Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderungen der Satzung,
    2. die Auflösung des Vereins,
    3. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
    5. Beschlussfassung zu den vom Vorstand vorgeschlagenen Mitgliedsbeiträgen;
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann entweder durch persönliche Anwesenheit oder aber virtuell mit Hilfe von Videokonferenztools (z.B. Skype) erfolgen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Erlangen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Kunst und Kultur zu verwenden hat.
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Erlangen, 13.12.2018